AGB
1. Allgemeines
Die Angebote des TV Horn-Bad Meinberg 1860/1907 e.V. (TV HBM) können
von allen Mitgliedern im Verein gebucht werden. Ausgewählte Angebote
können auch von Externen gegen einen Aufpreis gebucht werden. Es gilt die
jeweilige Altersangabe im Angebot.
2. Anmeldung und Vertragsabschluss
Die Anmeldung zu einem Angebot muss schriftlich auf dem vorgegebenen
Formular erfolgen und kann jederzeit eingereicht werden. Sie ist verbindlich
und gültig nach Eingang in der Geschäftsstelle des TV HBM in Horn. Es gilt
die Reihenfolge des Einganges.
2.1 Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer, wenn dieser minderjährig ist,
durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen
dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrags verbindlich an. Bei Minderjährigen
ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und den Erziehungsberechtigten
zu unterschreiben.
2.2 Der Vertrag mit dem Teilnehmer und bei Minderjährigen mit seinen
gesetzlichen Vertretern, kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des
Veranstalters an den Teilnehmer und seine gesetzlichen Vertreter zu Stande.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung ist spätestens sechs Wochen vor Reisebeginn bzw. spätestens
eine Woche vor Veranstaltungsbeginn fällig. Anzahlungen können
individuell für das jeweilige Angebot fällig werden.
4. Preisänderungen:
4.1 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Angebotspreises hat der Veranstalter
den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Antritt
davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind
nicht zulässig.
4.2 Falls Preiserhöhungen 5% des Angebotspreises übersteigen, ist der Teilnehmer
berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer
5.1 Der Teilnehmer kann bis zum Maßnahmenbeginn jederzeit durch Erklärung
gegenüber dem Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt
muss aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den
Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim TV HBM in
Horn. Tritt der Anmeldende vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, grundsätzlich
pauschalfolgende Entschädigung zu zahlen:
I
a) bis zum 31. Tag vor Angebotsbeginn: 20% des Preises,
b) bis 30 Tage vor Angebotsbeginn: 60% des Preises und
c) Rücktritt ab 15 Tage vor Angebotsbeginn 100% des Preises.
II
a) bis zum 45. Tag vor Reisebeginn: 50% des Preises,
b) Rücktritt ab dem 45. Tag vor Reisebeginn 100% des Preises.
5.2 Bei Veranstaltungen die durch Fördermittel bezuschusst sind, sind beim
Rücktritt 100% des Eigenanteils zu bezahlen. Darüber hinaus können vom
Fördermittelgeber weitere Rückforderungen entstehen, die der TV HBM an
den Zurücktretenden weiter geben kann.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
6.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kundigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des Veranstalters bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Die vom Veranstalter eingesetzten
Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalters
in diesen Fällen wahrzunehmen.
6.2 Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach
Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmern gegen über die Absage
der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt des Veranstalters später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist nicht
zulässig.
6.3 Der Veranstalter kann, bis drei Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen
Reisen vom Reisevertrag zurücktreten, welche entsprechend den Angaben in
der Reiseausschreibung mit öffentlichen Mitteln, insbesondere aus Landesund
Bundesjugendplänen gefördert werden, wenn die Bewilligung der beantragten
Mittel überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt.
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Teilnehmer gegenüber der Absage der
Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise aus diesem
Grund nicht durchgeführt werden kann. Erhält der Veranstalter zu einem
früheren Zeitpunkt Kenntnis von einer möglichen Kürzung oder Streichung
dieser Zuschüsse, wird man den Teilnehmer bereits vorher entsprechend
unterrichten.
7. Kündigung infolge höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer
Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, Havarien,
Zerstörung von Unterkünften) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können beide Vertragsparteien den Vertrag nur nach Maßgabe
der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (8651 j BGB) kundigen.
Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Veranstalter wird dann
den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der
Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
vorsieht, den Teilnehmer zurück zu befördern.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
8.1 Der Veranstalter informiert den Teilnehmer in der Reiseausschreibung
über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die für die
ausgeschriebene Reise gelten. Er informiert den Teilnehmer vor der Buchung
über eventuelle Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen
einschlägigen Vorschriften. Diese Informationen haben jedoch nur Gültigkeit
für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben
sind.
8.2 Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
9. Versicherung und Haftung
Alle Teilnehmer sind über die übliche Vereinsversicherung versichert (Sporthilfe).
Ferner besteht Versicherungsschutz durch die eigene persönliche
Krankenversicherung, entweder gesetzlich oder privat. Daneben schließt
der TV HBM eine allgemeine Haftplicht-/ Unfallversicherung ab. Es wird den
Teilnehmern empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Der
TV HBM haftet nicht für durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführte
Schäden der Teilnehmer. Es haftet die jeweilige Person, bei Minderjährigen
die Erziehungsberechtigten. Sind besondere Nachweise notwendig, so verpflichtet
sich der Teilnehmer zu richtigen und wahrheitsgemäßen Angaben.
Bei falschen Angaben (z.B. Surfschein, Schwimmerlaubnis, Pass, Devisen, Zollund
Gesundheitsvorschriften), haftet der Teilnehmer, bei Minderjährigen die
Erziehungsberechtigten. Es ist daher unbedingt erforderlich, den Anweisungen
der Freizeitleitungsteams zu folgen, sich der Gemeinschaft einzuordnen
und aktiv zu einem Gelingen der Fahrt beizutragen. Individualisten, die dazu
von vornherein nicht bereit sind, wird eine Teilnahme an unseren Fahrten nicht
empfohlen.
10. Hinweis für Eltern Minderjähriger (Anerkennung)
Die Erziehungsberechtigten sind mit der Unterzeichnung der Anmeldung und
Anerkennung der Angebots- bzw. Reisebedingungen damit einverstanden, dass der Jugendliche
zeitweise ohne unmittelbare Anwesenheit eines Teammitgliedes ausgeht,
wenn ein weiterer Teilnehmer dabei ist. Gleichzeitig gelten mit der Anmeldung
diese Bedingungen und werden anerkannt.
Allgemeines
Die Angebote des TV Horn-Bad Meinberg 1860/1907 e.V. (TV HBM) können
von allen Mitgliedern im Verein gebucht werden. Ausgewählte Angebote
können auch von Externen gegen einen Aufpreis gebucht werden. Es gilt die
jeweilige Altersangabe im Angebot.
Anmeldung und Vertragsabschluss
Die Anmeldung zu einem Angebot muss schriftlich auf dem vorgegebenen
Formular erfolgen und kann jederzeit eingereicht werden. Sie ist verbindlich
und gültig nach Eingang in der Geschäftsstelle des TV HBM in Horn. Es gilt
die Reihenfolge des Einganges.
2.1 Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer, wenn dieser minderjährig ist,
durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen
dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrags verbindlich an. Bei Minderjährigen
ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und den Erziehungsberechtigten
zu unterschreiben.
2.2 Der Vertrag mit dem Teilnehmer und bei Minderjährigen mit seinen
gesetzlichen Vertretern, kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des
Veranstalters an den Teilnehmer und seine gesetzlichen Vertreter zu Stande.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung ist spätestens sechs Wochen vor Reisebeginn bzw. eine spätestens
eine Woche vor Veranstaltungsbeginn fällig. Anzahlungen können
individuell für das jeweilige Angebot fällig werden.
Preisänderungen:
4.1 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Angebotspreises hat der Veranstalter
den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Antritt
davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind
nicht zulässig.
4.2 Falls Preiserhöhungen 5% des Angebotspreises übersteigen, ist der Teilnehmer
berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten.
Rücktritt durch den Teilnehmer
5.1 Der Teilnehmer kann bis zum Maßnahmenbeginn jederzeit durch Erklärung
gegenüber dem Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt
muss aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den
Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim TV HBM in
Horn. Tritt der Anmeldende vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, grundsätzlich
pauschalfolgende Entschädigung zu zahlen:
a) bis zum 31. Tag vor Angebotsbeginn: 20% des Reisepreises,
b) bis 30 Tage vor Angebotsbeginn: 60% des Reisepreises und
c) Rücktritt ab 15 Tage vor Angebotsbeginn 100% des Reisepreises.
5.2 Bei Veranstaltungen die durch Fördermittel bezuschusst sind, sind beim
Rücktritt 100% des Eigenanteils zu bezahlen. Darüber hinaus können vom
Fördermittelgeber weitere Rückforderungen entstehen, die der TV HBM an
den Zurücktretenden weiter geben kann.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
6.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kundigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des Veranstalters bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Die vom Veranstalter eingesetzten
Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalters
in diesen Fällen wahrzunehmen.
6.2 Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach
Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmern gegen über die Absage
der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt des Veranstalters später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist nicht
zulässig.
6.3 Der Veranstalter kann, bis drei Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen
Reisen vom Reisevertrag zurücktreten, welche entsprechend den Angaben in
der Reiseausschreibung mit öffentlichen Mitteln, insbesondere aus Landesund
Bundesjugendplänen gefördert werden, wenn die Bewilligung der beantragten
Mittel überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt.
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Teilnehmer gegenüber der Absage der
Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise aus diesem
Grund nicht durchgeführt werden kann. Erhält der Veranstalter zu einem
früheren Zeitpunkt Kenntnis von einer möglichen Kürzung oder Streichung
dieser Zuschüsse, wird man den Teilnehmer bereits vorher entsprechend
unterrichten.
Kündigung infolge höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer
Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, Havarien,
Zerstörung von Unterkünften) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können beide Vertragsparteien den Vertrag nur nach Maßgabe
der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (8651 j BGB) kundigen.
Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Veranstalter wird dann
den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der
Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
vorsieht, den Teilnehmer zurück zu befördern.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
8.1 Der Veranstalter informiert den Teilnehmer in der Reiseausschreibung
über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die für die
ausgeschriebene Reise gelten. Er informiert den Teilnehmer vor der Buchung
über eventuelle Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen
einschlägigen Vorschriften. Diese Informationen haben jedoch nur Gültigkeit
für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben
sind.
8.2 Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
Versicherung und Haftung
Alle Teilnehmer sind über die übliche Vereinsversicherung versichert (Sporthilfe).
Ferner besteht Versicherungsschutz durch die eigene persönliche
Krankenversicherung, entweder gesetzlich oder privat. Daneben schließt
der TV HBM eine allgemeine Haftplicht-/ Unfallversicherung ab. Es wird den
Teilnehmern empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Der
TV HBM haftet nicht für durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführte
Schäden der Teilnehmer. Es haftet die jeweilige Person, bei Minderjährigen
die Erziehungsberechtigten. Sind besondere Nachweise notwendig, so verpflichtet
sich der Teilnehmer zu richtigen und wahrheitsgemäßen Angaben.
Bei falschen Angaben (z.B. Surfschein, Schwimmerlaubnis, Pass, Devisen, Zollund
Gesundheitsvorschriften), haftet der Teilnehmer, bei Minderjährigen die
Erziehungsberechtigten. Es ist daher unbedingt erforderlich, den Anweisungen
der Freizeitleitungsteams zu folgen, sich der Gemeinschaft einzuordnen
und aktiv zu einem Gelingen der Fahrt beizutragen. Individualisten, die dazu
von vornherein nicht bereit sind, wird eine Teilnahme an unseren Fahrten nicht
empfohlen.
Hinweis für Eltern Minderjähriger (Anerkennung)
Die Erziehungsberechtigten sind mit der Unterzeichnung der Anmeldung und
Anerkennung der Reisebedingungen damit einverstanden, dass der Jugendliche
zeitweise ohne unmittelbare Anwesenheit eines Teammitgliedes ausgeht,
wenn ein weiterer Teilnehmer dabei ist. Gleichzeitig gelten mit der Anmeldung
diese Bedingungen und werden anerkannt.